ABGB § 1304
ASVG § 33 Abs 1
Nimmt ein Arbeitnehmer jahrelang seine Nichtanmeldung zur Sozialversicherung hin, trifft ihn ein Mitverschulden an dem daraus resultierenden Schaden, welches regelmäßig in etwa mit der Hälfte des daraus resultierenden „Pensionsschadens“ angenommen wird.

