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Pensionsschaden und Mitverschulden

Gesetzliche Sozialversicherungzuvo 2008/34zuvo 2008, 50 Heft 2 v. 15.4.2008

ABGB § 1304

ASVG § 33 Abs 1

Nimmt ein Arbeitnehmer jahrelang seine Nichtanmeldung zur Sozialversicherung hin, trifft ihn ein Mitverschulden an dem daraus resultierenden Schaden, welches regelmäßig in etwa mit der Hälfte des daraus resultierenden „Pensionsschadens“ angenommen wird.

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