ABGB § 863
BPG § 1
Bei einer die Einzelarbeitsverträge ergänzenden Betriebsübung bleibt der Zusammenhang zwischen den vom Arbeitgeber wiederholt gewährten Leistungen (hier: Betriebspensionszuschuss) und den damit verbundenen Bedingungen (hier: Widerrufsvorbehalt) auch dann gewahrt, wenn (neu eintretende) Arbeitnehmer hievon nicht ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurden, sich aber diese hätten verschaffen können. Es kommt also nicht darauf an, ob der AN individuell in Kenntnis gesetzt wurde und Kenntnis hatte, sondern ob er sich diese Kenntnis infolge des tatsächlichen Bestandes der Regelungen und ihrer Handhabung hätte verschaffen können.

