Schadenersatz wird grundsätzlich immer dann geschuldet, wenn schuldhaft und rechtswidrig ein Schaden zugefügt wird. Schadenersatz kann dabei durch Geld (Wertersatz) oder durch Naturalrestitution (Wiederherstellung des vorigen Zustandes) geleistet werden. Nach der Rsp kann der Geschädigte dabei grundsätzlich zwischen Wertersatz und Naturalrestitution frei wählen.1 Die Rsp versagt dem Geschädigten aber das Recht auf Naturalrestitution, wenn die Kosten der Naturalrestitution (bspw durch Reparatur der beschädigten Sache) den Zeitwert der beschädigten Sache übersteigen, den sie vor der Schadenszufügung hatte,2 wobei grundsätzlich auf den Wiederbeschaffungswert3 der beschädigten Sache abgestellt wird, der in aller Regel auch dem Marktwert entspricht. Dabei werden allerdings geringfügige Überschreitungen des Zeitwerts noch als unschädlich beurteilt.4 Andernfalls wird von einem „Totalschaden“ gesprochen. Wo genau die Grenze liegt, entscheidet die Rsp im Einzelfall sehr unterschiedlich (wobei es auch auf die Art der beschädigten Sache ankommt5), sodass verlässliche Vorhersagen idR unmöglich sind. Als grobe Richtschnur lässt sich festhalten, dass Überschreitungen bis zu 10 % in aller Regel unschädlich sind und solche über 20 % das Recht auf Naturalrestitution regelmäßig nehmen.6