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Der Abzug „neu für alt“

PraktischesWissenswertes und AktuellesManuel HolzmeierZRB 2022, XXIII Heft 4 v. 30.12.2022

Schadenersatz wird grundsätzlich immer dann geschuldet, wenn schuldhaft und rechtswidrig ein Schaden zugefügt wird. Schadenersatz kann dabei durch Geld (Wertersatz) oder durch Naturalrestitution (Wiederherstellung des vorigen Zustandes) geleistet werden. Nach der Rsp kann der Geschädigte dabei grundsätzlich zwischen Wertersatz und Naturalrestitution frei wählen.11RIS-Justiz RS0112887; OGH 21.12.1999, 4 Ob 343/99s; OGH 03.11.2005, 6 Ob 180/05x (der Wortlaut des § 1323 ABGB deutet allerdings in eine andere Richtung – in diesem Zusammenhang wird häufig vom „Primat der Naturalrestitution“ gesprochen). Die Rsp versagt dem Geschädigten aber das Recht auf Naturalrestitution, wenn die Kosten der Naturalrestitution (bspw durch Reparatur der beschädigten Sache) den Zeitwert der beschädigten Sache übersteigen, den sie vor der Schadenszufügung hatte,22RIS-Justiz RS0030102. wobei grundsätzlich auf den Wiederbeschaffungswert33OGH 23.03.2007, 2 Ob 162/06x. Sachen, die auf dem Markt nicht gehandelt werden, haben keinen Wiederbeschaffungswert – bei diesen muss daher regelmäßig auf die Herstellungskosten abgestellt werden (OGH 18.03.2004, 1 Ob 54/03b). der beschädigten Sache abgestellt wird, der in aller Regel auch dem Marktwert entspricht. Dabei werden allerdings geringfügige Überschreitungen des Zeitwerts noch als unschädlich beurteilt.44RIS-Justiz RS0030487. Andernfalls wird von einem „Totalschaden“ gesprochen. Wo genau die Grenze liegt, entscheidet die Rsp im Einzelfall sehr unterschiedlich (wobei es auch auf die Art der beschädigten Sache ankommt55ZB RIS-Justiz RS0053282 zu Liegenschaften.), sodass verlässliche Vorhersagen idR unmöglich sind. Als grobe Richtschnur lässt sich festhalten, dass Überschreitungen bis zu 10 % in aller Regel unschädlich sind und solche über 20 % das Recht auf Naturalrestitution regelmäßig nehmen.66OGH 22.10.2013, 4 Ob 157/13m.

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