Verträge werden durch übereinstimmende Willenserklärungen abgeschlossen (Angebot und Annahme). Diese Willenserklärungen müssen ausgelegt werden, dh ihnen muss ein bestimmter Sinn bzw Erklärungsinhalt beigemessen werden. Dieser muss mit dem wahren Willen der Vertragspartei nicht zwangsläufig übereinstimmen. Grundsätzlich ist eine Willenserklärung nämlich so zu verstehen, wie sie ein redlicher Erklärungsempfänger verstehen durfte (und auch tatsächlich verstanden hat). Der wahre Wille des Erklärenden bleibt dem Erklärungsempfänger schließlich in aller Regel verborgen.