Deskriptoren: Planungsleistungen; Bereicherung.
§ 1041 ABGB, § 82 UrhG, § 86 UrhG, § 87 UrhG, § 90 UrhG
Wenn aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht werden, muss jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. Ohne eine solche Aufschlüsselung ist es nämlich nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen endgültig abgesprochen wurde.