Deskriptoren: Schadenersatz; Deckungskapital; Reparatur; Naturalrestitution.
§ 1323 ABGB
Ein Schaden ist nach § 1323 ABGB in erster Linie durch Zurückversetzen in den vorigen Stand auszugleichen. Nur wenn das nicht möglich oder untunlich ist, ist der gemeine Wert zu ersetzen.