In Ob 84/12d hat der OGH judiziert, dass eine Rolltreppe in einer U-Bahn-Station nicht mehr zum „Betrieb“ der U-Bahn im Sinne des § 1 EKHG gehört.
Abgesehen davon ist die Anzahl der Erkenntnisse des VfGH (so zB B834/00 oder B1780/03), die sich mit der Gesetzgebungskompetenz für Bauten im Bereich des Eisenbahnwesens beschäftigen, schon fast Legende. Danach sind von der Exklusivkompetenz des Bundes gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 nur Bauten erfasst, die Eisenbahnzwecken dienen – es genügt nicht, dass sie auf Eisenbahngrund stehen, wobei anhand von § 10 EisbG 1957 zu beurteilen ist, ob Bauten Eisenbahnzwecken dienen.