Der Anspruch auf (zusätzliche) Vergütung nach § 1168 ABGB ist ein Entgeltanspruch und kein Schadenersatzanspruch (so zuletzt OGH 17.10.2012, 3 Ob 180/12k). Es stellt sich damit die Frage, ob er als Teil des Entgelts auch von einer allfälligen gewährleistungsrechtlichen Preisminderung umfasst ist.