Die ÖNORM B 2110 sieht seit der Ausgabe 2000 vor, dass Einheitspreise einer Position angepasst werden können, wenn sich die Mengen einer Position um mehr als 20% verändern („20%-Klausel“).
Aus der Sicht des WU kann dieser eine Korrektur verlangen, wenn die Kalkulation seiner Einheitspreise auf falschen Mengenannahmen fußt. Ohne die 20%-Klausel könnte der WU jedenfalls eine irrtumsrechtliche Vertragsanpassung begehren – schließlich hat der WB die irrige Kalkulation durch falsche Mengenangaben im Leistungsverzeichnis verursacht. Es stellt sich die Frage, ob die 20%-Klausel das Irrtumsrecht verdrängt oder bloß zu diesem hinzutritt.