ABGB § 1152, ABGB § 1170, ABGB § 1486
Wann ein Werk „in gewissen Abteilungen“ errichtet wird, entscheiden der Parteiwille und die Übung des redlichen Verkehrs.Ein Werk „in Abteilungen“ wird dann vorliegen, wenn der einzelne Teil als selbständiges Werk angesehen werden kann. Eine solche liegt auch dann nahe, wenn die Werkerstellung in Etappen durchgeführt wird, die jede für sich für den Besteller sinnvoll ist.