BauKG § 3, BauKG § 6, BauKG § 7, ABGB § 1157, ABGB § 1169
Bestellt der Bauherr entgegen seinen Verpflichtungen keinen Baustellenkoordinator, trifft den Bauherrn selbst die Verantwortung für die dem Baustellenkoordinator vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben.