ABGB § 1295, ABGB § 1304, ABGB § 1319
Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit und im Winter muss jeder Passant mit dem Abgehen von kleinen Schneemengen von höher gelegenen Objekten rechnen.