ABGB § 896, ABGB § 1037, ZPO § 17 A, ZPO § 19 IA, ZPO § 20 I, ZPO § 21
Aus der Bindungswirkung des Vorprozesses des zahlenden Gesamtschuldners für den trotz Streitverkündung nicht beigetretenen anderen Gesamtschuldner ist ein Anspruch nach § 1037 ABGB auf Ersatz auch der Kosten des Vorprozesses abzuleiten.