ZPO § 473a, ABGB § 1451
Für das Werkvertragsrecht gilt, dass der Abschluss eines von einem früheren Werkvertrag unabhängigen neuen Vertrags zwischen den Parteien auf den Lauf der Verjährungsfrist für die Werklohnforderung aus dem ursprünglichen Auftrag keinen Einfluss hat.