Sofern nicht besondere Umstände (zB Sittenwidrigkeit) hinzutreten, wird ein genereller Gewährleistungsausschluss als zulässig angesehen. Der Gewährleistung definierende § 922 Abs 1 ABGB lautet nun: „Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht“. Wäre tatsächlich ein umfassender Gewährleistungsausschluss möglich, so wäre der ansonsten Gewährleistungspflichtige völlig frei zB ein Aliud zu liefern! Ein allumfassender Ausschluss der Gewährleistung ist also wohl nicht möglich – es kann nur die Bandbreite dessen, was als Erfüllung geleistet werden kann, ausgeweitet werden.