BGB § 134, BGB § 138, BGB § 139, BGB § 242, § 1 Abs 2 Nr 2 SchwarzArbG
§ 1 Abs 2 Nr 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.