§ 9 Abs 1 KSchG lautet: „Gewährleistungsrechte des Verbrauchers (§§ 922 bis 933 ABGB) können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden“. § 930 ABGB lautet nun: „Werden Sachen in Pausch und Bogen, nähmlich so, wie sie stehen und liegen, ohne Zahl, Maß und Gewicht übergeben; so ist der Uebergeber, außer dem Falle, dass eine von ihm fälschlich vorgegebene, oder von dem Empfänger bedungene Beschaffenheit mangelt, für die daran entdeckten Fehler nicht verantwortlich“. Es stellt sich die Frage, ob ein Unternehmer einem Verbraucher überhaupt eine Sache in Pausch und Bogen überlassen kann, weil dies dem Sinn des § 9 Abs 1 KSchG widerspricht und letztere Bestimmung wohl sowohl als lex specialis und als lex posterior anzusehen ist (obwohl natürlich der Klammerausdruck darin auch § 930 ABGB umfasst).