ABGB § 896, ABGB § 1302
Der Ausgleich unter mehreren Solidarschuldnern richtet sich nach dem jeweiligen Verursachungs-, Rechtswidrigkeits- und Schuldanteil jedes einzelnen Mitschuldners am Entstehen der Gesamtschuld.Das Ausmaß der Kontrolle durch eine vom Besteller unterschiedliche (Bau)aufsicht hängt von den gegebenen Umständen ab.