ABGB § 1168, ABGB § 879, Art 7 EVÜ, Art 2 Abs 1 lit a Unterabs 2 der Richtlinie 2004/17/EG , Art 1 Abs 9 Unterabs 2 der Richtlinie 2004/18/EG , Art 1418 bis 1424 italienisches Zivilgesetzbuch.
Eingriffsnormen sind zwingende Vorschriften des Privat- oder des öffentlichen Rechts, die im öffentlichen Interesse erlassen wurden [...]. Sie setzen sich trotz Rechtswahlvereinbarung durch, sind also rechtswahlfest [...].