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Die Konditionen eines Hauptvertrages gelten nicht zwangsläufig für einen weiteren Auftrag

JudikaturHermann WenuschZRB 2012, 150 Heft 3 v. 1.10.2012

ABGB § 904, ABGB § 918, ABGB § 1170b

Die Konditionen des Hauptauftrags, insbesondere zur Fälligkeit von Zahlungen, [sind] nicht auf diesen zusätzlichen Auftrag anzuwenden.Die klagende Partei [ist] berechtigterweise in Form der Einstellung der Arbeiten vom Vertrag zurückgetreten (§ 918 Abs 1 ABGB).

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