Zusammenfassung Dieser Kommentar argumentiert für ein System der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Strafsachen im Europäischen Strafrechtsraum, das eine bessere Vereinbarkeit der Interessen „Effektive Strafverfolgung“ und „Maximaler Grundrechtsschutz“ gewährleistet. Insbesondere sollte das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung durch die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Nicht-Anerkennung einer justiziellen Entscheidung aus grundrechtlichen Erwägungen eingeschränkt werden können. Der EuGH könnte die Voraussetzungen hierfür unionsweit einheitlich festlegen.