Zusammenfassung Das wichtigste Instrument der loyalen Zusammenarbeit im europäischen Strafrechtsraum ist das aus der Binnenmarktdogmatik entlehnte Prinzip der gegenseitigen Anerkennung nach Art 82 AEUV, das der horizontalen Komponente der mitgliedstaatlichen Zusammenarbeit besondere Bedeutung verleiht. Allerdings sind die Befugnisse der Union im Strafrecht wesentlich eingeschränkter als im Bereich des Binnenmarktes und werden durch die opt-outs für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich weiter begrenzt. Auch die Wahrung der Grundrechte stellt die Schaffung eines einheitlichen europäischen Strafrechtsraums immer wieder vor neue Herausforderungen.