Zusammenfassung Das Argument des Rechtsstaates ist seiner Natur nach ein Rechtsprinzip, das sich von einer Rechtsnorm unterscheidet. Rechtsprinzipien sind Wertungsmaßstäbe, die für die bedeutungsmäßige Definition der Rechtsnormen, deren Verständnis und die Art deren Ausführung richtungweisend sind (Pavčnik). In der positivrechtlichen Theorie und Rechtspraxis werden Rechtsprinzipien oft ungenügend berücksichtigt. Rechtsnormen und -prinzipien sind eng miteinander verbunden: Normen ohne Prinzipien würden ihre Richtung (auch ihre innere Substanz) verlieren und dadurch verknöchern, Prinzipien ohne Normen würde ihre inhaltliche Vielfalt (auch ihre Vorhersehbarkeit und Bedeutungsfestigkeit) verlieren und dadurch ermöglichen, dass Rechtsentscheidung tatsächlich beliebig und willkürlich würde.