Zusammenfassung Die Frage der Zulässigkeit der Verfügung von Beschränkungen des Zugangs zu Universitäten eines EU-Mitgliedsstaates für Studenten aus anderen Mitgliedsstaaten zum Zwecke der Verhütung einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme eigener Kapazitäten hat den EuGH seit mehreren Jahren in einer Reihe von Verfahren – jeweils mit Sachverhalten aus Belgien und Österreich – beschäftigt. Das jüngste dieser Urteile (Bressol) lässt nun erstmals etwas Bewegung gegenüber der ursprünglichen Position, derartige Beschränkungen jedenfalls als verbotene Diskriminierungen nach dem Merkmal der Staatsangehörigkeit zu bewerten, erkennen, freilich zunächst nur in Bezug auf (para-)medizinische Studiengänge und auf das Schutzgut der öffentlichen Gesundheit.