Zusammenfassung In seinem Urteil zum Lissabon-Vertrag bringt das BVerfG mit auf die allgemeinen Strukturen staatlicher Ordnungen bezogenen Gesichtspunkten Argumente vor, die von der herrschenden Staatsrechtslehre nicht ausreichend erfasst werden. Stattdessen können sie in den Bereich der Allgemeinen Staatslehre verortet werden, die den Staat als rechtliches und reales Phänomen beschreibt. Vor diesem Hintergrund diskutiert der vorliegende Beitrag die Frage, inwieweit es sinnvoll und notwendig ist, die mittlerweile außer Mode gekommene Allgemeine Staatslehre auf akademischem Boden wieder zu beleben und welche methodischen und wissenschaftstheoretischen Voraussetzungen hierfür ggf beachtet werden müssen.