Zusammenfassung Ungeachtet des laufenden Degenerationsprozesses ist der Wandel der dauernden Neutralität Österreichs nicht abgeschlossen. Das Ende der Neutralität wurde zuweilen mit dem EU-Beitritt bzw dem uneingeschränkten Teilnahme Österreichs an der GASP konstatiert. Gleichwohl ist sie durch das Fortbestehen des BVG Neutralität bedeutsam, soweit es auf den unveränderten völkerrechtlichen Status verweist. Der Beitrag untersucht die aktuelle Reichweite der österreichischen Neutralität, aber auch die möglichen Veränderungen, die durch den Vertrag von Lissabon entstanden sind. Dabei zeigt sich, dass die Solidaritätsklausel (Art 222 AEUV) und insbesondere die Beistandsverpflichtung (Art 42 Abs 7 EUV) das Neutralitätsrecht zwar weiter zurückdrängen, das Ausmaß der geschuldeten Hilfeleistung aber weiterhin von den Mitgliedstaaten selbst bestimmt wird. Eine neue Qualität in der fortwährenden Neutralitätsverletzung wird dadurch nicht erreicht.