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Verwendung von Gesundheitsdaten für Zwecke der Überprüfung der Lenkberechtigung

JudikaturDatenschutzrechtZIR 2013, 258 Heft 4 v. 1.9.2013

Normen: DSG 2000 § 1, DSG 2000 § 4 Z 12, DSG 2000 § 6, DSG 2000 § 7, DSG 2000 § 9, FSG § 24, FSG-GV § 5, FSG-GV § 13

Die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Beschwerdegegners (hier: Landespolizeidirektion) stellt datenschutzrechtlich ein Übermitteln (§ 4 Z 12 DSG 2000) dar, das nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist.

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