Normen: Urh § 1 Abs 1, UrhG § 2 Z 1, EMRK Art 10
Ein anwaltlicher Schriftsatz ist ein Werk iSd UrhG, wenn und soweit umfangreiches Material unter individuellen Ordnungs- und Gestaltungsprinzipien ausgewählt wird und das Ergebnis auf einer eigenpersönlichen Konzeption des Verfassers beruht, der das Material eigenständig gedanklich durchdringt, kritisch würdigt, kommentiert oder auf den konkreten Fall anwendbar macht.