Die vom EuGH vorgegebene und vom BGH treu, vom OGH zum Teil weniger eifrig, fortgeführte Rechtsprechung zur Bedeutung, Funktion und Wirkung einer Marke ist schwer nachvollziehbar und entfernt sich vor allem von der Realität. Die zum Teil nicht einheitlich nachvollzogene Rechtsprechung der nationalen Höchstgerichte in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten schafft zudem auch Rechtsunsicherheit unter den Markeninhabern und -berechtigten. Gemeint ist die vom EuGH judizierte Beibehaltung und zum Teil sogar Aufwertung der Herkunftsfunktion einer Marke als die de facto alles entscheidende und dominierende Funktion; fehlt diese oder tritt sie in den Hintergrund, sind die Ausschließlichkeitsrechte aus der Marke für die Berechtigten nicht ableitbar.