Normen: ABGB § 364, ABGB § 523
Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht nur gegen den unmittelbaren Störer, sondern auch gegen denjenigen, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende seiner Interessenwahrung dienende, aber unmittelbar vom Dritten vorgenommen Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls auch zu verhindern (mittelbarer Störer).
