Normen: EMRK Art 10, ORF-G § 32 Abs 1, BVG Rundfunk Art I Abs 2
Der ORF ist Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit. Sowohl die Gestaltung von Sendendungsinhalten durch einzelne journalistische Mitarbeiter als auch die Einflussnahme auf den Inhalt der Berichterstattung durch leitende programmgestaltende ORF-Mitarbeiter fällt unter den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit des ORF.
