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Rundfunkfreiheit und Freiheit der journalistischen Berufsausübung

JudikaturPersönlichkeits- und MedienrechtAlfred J. NollZIR 2013, 211 Heft 3 v. 1.4.2013

Normen: EMRK Art 10, ORF-G § 32 Abs 1, BVG Rundfunk Art I Abs 2

Der ORF ist Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit. Sowohl die Gestaltung von Sendendungsinhalten durch einzelne journalistische Mitarbeiter als auch die Einflussnahme auf den Inhalt der Berichterstattung durch leitende programmgestaltende ORF-Mitarbeiter fällt unter den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit des ORF.

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