vorheriges Dokument
nächstes Dokument

KFZ-Kameras zur Forschung

JudikaturDatenschutzrechtZIR 2013, 178 Heft 3 v. 1.4.2013

Normen: DSG 2000 § 1, DSG 2000 § 4 Z 1, DSG 2000 § 46

Die Bilddatenermittlung und -verarbeitung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Statistik unterliegt der Sondervorschrift des § 46 DSG 2000.Die Zulässigkeit setzt öffentliches Interesse an der Untersuchung und fachliche Eignung des Auftraggebers voraus. Die Einholung der Zustimmung der Betroffenen hat unmöglich zu sein oder einen unverhältnismäßigen Aufwand zu bedeuten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte