Normen: DSG 2000 § 1, DSG 2000 § 4 Z 1, DSG 2000 § 46
Die Bilddatenermittlung und -verarbeitung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Statistik unterliegt der Sondervorschrift des § 46 DSG 2000.Die Zulässigkeit setzt öffentliches Interesse an der Untersuchung und fachliche Eignung des Auftraggebers voraus. Die Einholung der Zustimmung der Betroffenen hat unmöglich zu sein oder einen unverhältnismäßigen Aufwand zu bedeuten.
