Normen: KSchG § 1 Abs 2, KSchG § 5 Abs 1, KSchG § 5b Z 4, KSchG § 5e
Für die Unternehmereigenschaft bei Online-Angeboten kommt es nicht auf die Zahl der Bewertungen an, sondern auf das Vorhandensein einer Organisation und BetriebsstätteDer Schutzzweck von § 5a KSchG gebietet eine Anwendung auch auf einen Vertragsschluss mithilfe von Fernabsatzsystemen, die von einer Online-Plattform als Drittem betrieben werden
