IO: § 7
EO: § 378
Die Grundsätze der Unterbrechung eines Rechtsstreits, der ein zur Masse gehörendes Vermögen betrifft, bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesspartei, gelten ebenso für (massebezogene) Sicherungsverfahren (vgl RIS-Justiz RS0002386). Die Masse ist durch ein Provisorialverfahren zumindest mittelbar betroffen, wenn (wie im Anlassfall) das (Nicht-)Bestehen eines auf Markenrechtsverletzungen gestützten Unterlassungsanspruchs die Wettbewerbsposition und damit den Wert des Unternehmens des Schuldners berührt (vgl RIS-Justiz RS0124783, RS0064093).

