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Sanierungsplan und Prozessführung gegen den Schuldner

Judikatur kompaktBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2026/157ZIK 2026, 158 Heft 4 v. 31.8.2026

IO: § 6 Abs 1, § 152b

Bei Zustandekommen eines Sanierungsplans ist das Insolvenzverfahren nicht bereits mit der Bestätigung aufgehoben, sondern erst mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung (6 Ob 230/18v, Rz 2.1.). Erst mit diesem Zeitpunkt erlangt der Schuldner wieder die Prozessführungsbefugnis, soweit der Sanierungsplan nichts anderes bestimmt. Eine vorher gegen den Schuldner eingebrachte Klage ist unzulässig.

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