IO: § 6 Abs 1, § 152b
Bei Zustandekommen eines Sanierungsplans ist das Insolvenzverfahren nicht bereits mit der Bestätigung aufgehoben, sondern erst mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung (6 Ob 230/18v, Rz 2.1.). Erst mit diesem Zeitpunkt erlangt der Schuldner wieder die Prozessführungsbefugnis, soweit der Sanierungsplan nichts anderes bestimmt. Eine vorher gegen den Schuldner eingebrachte Klage ist unzulässig.

