IO: § 107 Abs 2
GGG: TP 5
Jeder Gläubiger, der die Anmeldefrist versäumt, hat dem Masseverwalter für die mit der Ladung zur besonderen Prüfungstagsatzung und seiner Erklärung verbundenen Kosten 50 € zuzüglich USt zu ersetzen, außer dem Gläubiger war eine frühere Anmeldung nicht möglich. Der genannte Betrag steht dem Masseverwalter unabhängig davon zu, ob eine Kombination der nachträglichen Prüfungstagsatzung mit einer anderen Tagsatzung möglich ist.