IO: §§ 66, 70
BAO: §§ 212, 230 Abs 4
Mit der Vorlage eines vollstreckbaren Rückstandsausweises bescheinigt eine die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragende Gläubigerin sowohl den Bestand ihrer Forderung als auch die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Die Nichtzahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen oder Abgaben ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei Sozialversicherungsbeiträgen und Abgaben um Betriebsführungskosten handelt. Diese werden von den zuständigen Behörden und Institutionen bekanntlich so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichen Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist.