IO: §§ 37, 43 Abs 2
AnfO: §§ 2, 3, 13, 17
Tritt der Insolvenzverwalter in ein anhängiges Verfahren über einen Einzelanfechtungsanspruch ein, bleibt die Verfahrensgrundlage unberührt; der Insolvenzverwalter macht den Einzelanfechtungsanspruch geltend. Das bewirkt weiterhin die umfangmäßige Beschränkung des Begehrens und die Möglichkeit für den Anfechtungsgegner, sich durch Befriedigung der dem anfechtenden Gläubiger gegen den Schuldner zustehenden Forderung vom Anfechtungsanspruch zu befreien. Der Eintritt des Insolvenzverwalters in den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig gemachten Einzelanfechtungsprozess kann daher auch noch nach Ablauf der für die Insolvenzanfechtung geltenden Einjahresfrist erfolgen.