IO: § 252
JN: § 31
Auch im Insolvenzverfahren gilt, dass aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer P anstelle des zuständigen G ein anderes G gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden kann (RIS-Justiz RS0046329). Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall darstellen. Keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RIS-Justiz RS0046441).