IO: §§ 117, 119
GrEStG 1987: §§ 1, 8
Ein Kaufvertrag über ein inländisches Grundstück unterliegt der Grunderwerbsteuer (GrESt). Die Steuerschuld entsteht, sobald der Erwerbsvorgang verwirklicht ist. Ist seine Wirksamkeit von der Genehmigung einer Behörde abhängig, entsteht die Steuerschuld mit der Genehmigung.