IO: §§ 82, 82b, 125
Die Erhöhung der Entlohnung setzt einen Antrag des Insolvenzverwalters voraus. Dieser muss die Erhöhungsgründe im Antrag darlegen. Auf nicht behauptete Erhöhungsgründe muss das InsolvenzG nicht eingehen. Das Ausmaß der Erhöhung hat das ErstG nach freiem Ermessen zu bestimmen.