IO: § 105 Abs 4, § 109
ABGB: § 1358
Die Schuldnerin kann durch den erstgerichtlichen Beschluss über die Anmerkung eines Rechtsübergangs im Anmeldungsverzeichnis nur dann in ihren Rechten verletzt sein, wenn sie durch die Entscheidung schlechter gestellt wäre als bei der in Betracht kommenden Alternative, nämlich der Durchführung einer auf den Forderungsübergang eingeschränkten Prüfungstagsatzung.