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Forderungsfeststellung, Forderungsübergang und Rekurs der Schuldnerin

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2023/39ZIK 2023, 37 Heft 1 v. 28.2.2023

IO: § 105 Abs 4, § 109

ABGB: § 1358

Die Schuldnerin kann durch den erstgerichtlichen Beschluss über die Anmerkung eines Rechtsübergangs im Anmeldungsverzeichnis nur dann in ihren Rechten verletzt sein, wenn sie durch die Entscheidung schlechter gestellt wäre als bei der in Betracht kommenden Alternative, nämlich der Durchführung einer auf den Forderungsübergang eingeschränkten Prüfungstagsatzung.

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