IO: §§ 73, 82, 82b, 82c
Die Bestimmungen über die Entlohnung von Insolvenzverwaltern gelten analog für die Entlohnung des einstweiligen Verwalters. Daher gebührt auch diesem keine "Mindestentlohnung" von jedenfalls 3.000 €, das Gesetz sieht nur eine "Sockelentlohnung" vor. Diese kann erhöht oder vermindert werden. Das InsolvenzG kann auch unter die "Mindest"-Entlohnung gehen.