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Zur Entlohnung des einstweiligen Verwalters I

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2023/36ZIK 2023, 35 Heft 1 v. 28.2.2023

IO: §§ 73, 82, 82b, 82c, 125

Weist das InsolvenzG den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ab, ist dennoch eine Haftung des Schuldners mit seinem gesamten Vermögen für die Kosten einer einstweiligen Vorkehrung anzunehmen, namentlich auch für die Kosten der einstweiligen Verwaltung. Denn die einstweilige Vorkehrung ist unmittelbar auf einen dem Schuldner zuzurechnenden Anlass zurückzuführen.

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