IO: §§ 73, 82, 82b, 82c, 125
Weist das InsolvenzG den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ab, ist dennoch eine Haftung des Schuldners mit seinem gesamten Vermögen für die Kosten einer einstweiligen Vorkehrung anzunehmen, namentlich auch für die Kosten der einstweiligen Verwaltung. Denn die einstweilige Vorkehrung ist unmittelbar auf einen dem Schuldner zuzurechnenden Anlass zurückzuführen.