IO: § 211 Abs 4, § 257 Abs 2
Ist neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben, treten die Folgen der Zustellung immer durch die öffentliche Bekanntmachung ein, auch wenn die besondere Zustellung vorher erfolgte.
IO: § 211 Abs 4, § 257 Abs 2
Ist neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben, treten die Folgen der Zustellung immer durch die öffentliche Bekanntmachung ein, auch wenn die besondere Zustellung vorher erfolgte.