IO: §§ 123a, 124a, 139
GewO 1994: § 13
Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung sind deren Vollzug und der Nachweis darüber unabdingbare Voraussetzungen. Besteht kein ausreichendes Vermögen, um sämtliche Masseforderungen und die im Fall der Fortsetzung des Verfahrens neu entstehenden Verfahrenskosten - etwa weitere Barauslagen des Insolvenzverwalters oder die im Fall einer Schlussverteilung zu entrichtende Pauschalgebühr - zu decken, ist das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung aufzuheben. Eine Einvernahme des Schuldners vor Aufhebung ist nicht vorgesehen.