IO: §§ 158, 186, 195 Z 2, § 259 Abs 2, § 261 Z 3
StGB: § 156 Abs 1
Das InsolvenzG hat im Zahlungsplanverfahren den Antrag des Schuldners einer Vorprüfung zu unterziehen. Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens besteht keine amtswegige Überprüfungsmöglichkeit mehr, ob Einleitungshindernisse vorlagen oder der vorgelegte Zahlungsplan unzulässig war (8 Ob 56/01w; 8 Ob 81/02y; 8 Ob 36/04h). Den Gläubigern steht es zu, ihre Einwendungen über die Zulässigkeit des Zahlungsplans in einer Tagsatzung zu erheben und substanziiert vorzubringen, dass und warum der angebotene Zahlungsplan gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Ein entsprechender Antrag eines Gläubigers ist Voraussetzung dafür, dass das G das Hindernis in diesem Verfahrensstadium noch wahrnehmen kann. Mangels rechtzeitiger Geltendmachung wird ein bestehender Mangel saniert und kann in der Folge nicht mehr als Grund für die Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans herangezogen werden (8 Ob 81/02y mwN).