IO: § 114a Abs 2, § 252
ZPO: § 528 Abs 2 Z 2
Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn in beiden Instanzen meritorisch oder formal gleichlautend entschieden wurde (RIS-Justiz RS0044456). Es kommt auf den übereinstimmenden Entscheidungswillen, nicht aber auf die Begründung an (vgl 8 Ob 35/15b). Auch eine Bestätigung mit der Maßgabe, dass die Formulierung des Spruchs bei ansonsten identem Entscheidungswillen geändert wird, ist eine Bestätigung, die den weiteren Rechtszug ausschließt.