IO: §§ 117 f, 252
ZPO: § 428 Abs 1, § 477 Abs 1 Z 9
Auch im Insolvenzverfahren müssen Beschlüsse über widerstreitende Anträge und Beschlüsse, durch welche ein Antrag abgewiesen wird, begründet werden. Spricht sich der Schuldner (wie im Anlassfall) gegen eine genehmigungspflichtige Veräußerung aus, ist der Genehmigungsbeschluss zu begründen. Ein eine Nichtigkeit verursachender Begründungsmangel liegt nur vor, wenn die Entscheidung gar nicht oder so mangelhaft begründet ist, dass sie nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0007484).